Patente und Gebrauchsmuster

Innovationen absichern - Wettbewerbsvorsprung herstellen
Patente und Gebrauchsmuster werden rechtswirksam für solche technischen Erfindungen erteilt, die bisher
noch nicht bekannt waren und sich durch ausreichende ”Erfindungshöhe” bzw. einen ”erfinderischen Schritt”
vom Bekannten abheben, also nicht ohne weiteres oder durch bloße Routine gefunden werden konnten, und
die gewerblich – darunter auch in der Landwirtschaft oder im Gaststättengewerbe – anwendbar sind.
Dabei wird der Begriff der ”Technik” recht weit gezogen. So können auch neue Rezepte für Lebensmittel-
zubereitungen oder mit besonderen technischen Apparaturen verknüpfte Rechenprogramme (Software)
patentiert werden.
Es ist wichtig, daß eine solche Erfindung beim Patentamt angemeldet wird, ehe der Erfinder in der Öffentlichkeit
darüber berichtet. Bei Gebrauchsmustern, die mit zehn Jahren nur maximal eine halb so lange Schutzdauer
wie Patente gewähren, wirkt allerdings eine eigene Erfindungsveröffentlichung für den Erfinder dann nicht
neuheitsschädlich, wenn die Gebrauchsmusteranmeldung nicht später als sechs Monate nach der
Veröffentlichung beim Patentamt eingereicht wird.
Während Patente erst nach einer Prüfung auf Patentfähigkeit durch das Patentamt erteilt werden, erfolgt die
Gebrauchsmustereintragung ohne eine solche Prüfung mit dem Vorteil schnellerer Eintragung und niedrigerer
Kosten, aber auch dem Nachteil eines größeren Risikos der Rechtswirksamkeit.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt in München wurden 2009 etwa
59.000 Patente und etwa 17.000
Gebrauchsmuster angemeldet. Beim Europäischen Patentamt in München wurden 2009 über
134.000 Neu-
anmeldungen einschließlich internationaler Anmeldungen eingereicht. Dabei nimmt Deutschland mit
ca.
19% den größten Anteil in Europa ein.
Die wirtschaftliche Bedeutung der ”technischen Schutzrechte” liegt auf der Hand. Sie geben dem Schutz-
rechtsinhaber das Recht, anderen die gewerbliche Anwendung zu untersagen; nur mit dessen Erlaubnis, z. B.
durch eine kostenpflichtige Lizenz, dürfen Konkurrenten von solchen Schutzrechten Gebrauch machen.
Dieses auf zwanzig Jahre begrenzte Monopolrecht ist die Gegenleistung des Staates dafür, daß der Erfinder
seine Innovation nicht wie im mittelalterlichen Zunftwesen oder im alten China (z. B. Porzellan- und Seiden-
herstellung) für sich geheimhält, sondern der Öffentlichkeit bekanntgibt. Damit können andere ihren Kenntnis-
und Wissensstand sehr viel schneller erweitern, um zu weiteren neuen Erfindungen zu gelangen. Dabei dürfen
allerdings rein chirurgische und therapeutische Behandlungsmethoden nicht durch Patente monopolisiert
werden, um jedem Arzt die ungestörte Möglichkeit der Anwendung derselben zu geben. Im übrigen können die
Patentämter unter bestimmten Umständen den Patentinhaber auch zwingen, anderen eine Zwangslizenz am
Patent zu erteilen, falls dies z. B. für die Gesundheit der Allgemeinheit wichtig ist.
Der Schutzumfang des Patents hängt von den sogenannten ”Patentansprüchen” ab. Die Formulierung von
Patentansprüchen
setzt technischen Sachverstand,
Kenntnisse der Rechtsprechung und einen reichen
Erfahrungsschatz sowie einen auch kommerziellen Weitblick über die eventuelle weitere technologische
Entwicklung des betreffenden Fachgebiets und gelegentlich auch
von benachbarten Anwendungsgebieten
voraus. Viele Patente nutzen ihrem Inhaber nichts, da laienhaft
formulierte Patentansprüche solche Gesichts-
punkte nicht in ausreichendem Maße berücksichtigen.
Manche Erfinder stellen dann oftmals resigniert fest,
wenn sie allein versuchen, ein Patent zur Erteilung zu
bringen: ”Außer Spesen nichts gewesen!”
Übrigens gab es patentähnliche Privilegien bereits im antiken griechischen Sybaris für gute Kochrezepte und
regelrechte Patente schon in der Republik Venedig; Galileo Galilei ließ sich von den Dogen für ein neues
Fernrohr ein befristetes Hersteller- und Vertriebsprivileg ausstellen. In Deutschland wurden derartige Privilegien
von Landesfürsten bereits im ausgehenden Mittelalter vergeben, während das Patentrecht erst im späten
19. Jahrhundert gesetzlich in Deutschland geregelt wurde.

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